Tätigkeitsbereiche

Arbeitsrecht

Der Bereich Arbeitsrecht ist eines unserer Fachgebiete.
Wir bieten Ihnen insbesondere Beratung und Vertretung rund um die Themen:

Rechte und Pflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis

Oftmals entstehen im laufenden Arbeitsverhältnis Meinungsverschiedenheiten, weil Parteien nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Viele Arbeitsverträge enthalten zudem oft verwirrende Formulierungen und versäumen die Klärung der wirklich relevanten Fragen. Dabei können die Anlässe für Streitigkeiten vielfältig sein, zum Beispiel Regelungen für Urlaub, Vergütung, Arbeitszeit, Überstunden oder Weisungsrechte. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer empfiehlt es sich, in solchen Fällen die Rechtslage zunächst ordnungsgemäß klären zu lassen. Unsere Erfahrung zeigt, dass durch solch eine frühzeitige Beratung viele Meinungsverschiedenheiten schnell beendet und sogar vermieden werden können.

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Um den oben beschriebenen Streitigkeiten von Beginn an entgegen zu wirken, unterstützen wir Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Wir raten davon ab, Musterverträge zu verwenden, da diese in der Regel nicht die Bedürfnisse des jeweiligen Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Ein maßgeschneiderter Arbeitsvertrag beinhaltet verständliche Vertragsklauseln, die keine Vertragspartei unangemessen benachteiligen und alle relevanten Sachverhalte regeln. Dies ist umso wichtiger, seitdem das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat, dass Arbeitsverträge sogenannte Verbraucherverträge im Sinne des § 310 BGB sind.

Arbeitsgerichtlicher Prozess

In manchen Fällen sind die Fronten verhärtet und eine Einigung nicht möglich. Die Folge ist ein arbeitsgerichtlicher Prozess zur Klärung der Angelegenheit. In diesen Fällen bereiten wir den Sachverhalt auf und tragen ihn in Ihrem Auftrag, unter Nennung sämtlicher Beweisangebote, bei Gericht vor. In einem ersten sogenannten Gütetermin, den das Arbeitsgericht bei Klageeinreichung bestimmt, können oft schon viele Streitigkeiten beigelegt werden. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, bestimmt das Arbeitsgericht einen Kammertermin. Sollte auch dieser keine Einigung bringen, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil. Grundsätzlich muss gegen eine Kündigung binnen drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Nach Verstreichen dieser Frist ist die Kündigung wirksam.

Spezielle Website zum Arbeitsrecht unter www.arbeitsrecht-wiesbaden-azzola.de.